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Steuertipps für Angehörige:

Pflegekosten sind von der Steuer absetzbar!

Neben der gepflegten Person selbst können auch deren Angehörige Aufwendungen für Pflege und Betreuung von der Einkommenssteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass die Angehörigen für die Pflegekosten aufkommen.

20% der Aufwendungen für Betreuungsleistungen für die pflegebedürftige Person können direkt von der Steuer abgezogen werden. Erstattungen von der Pflegeversicherung sind vorher von den Aufwendungen abzuziehen. Der Steuerabzug ist auf maximal 4.000 € pro Jahr begrenzt.

Voraussetzungen für den Steuerabzug

  • Die Dienstleistungen müssen im Haushalt des Angehörigen oder im eigenen Haushalt der pflegebedürftigen Person im Inland erbracht werden. Diese Voraussetzung liegt auch vor, wenn der eigenständige und abgeschlossene Haushalt sich in einem Heim befindet.
  • Der Angehörige, der die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen möchte, muss Auftraggeber der Leistung sein und eine entsprechende Rechnung vorlegen können.
  • Die Bezahlung muss auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen.
    Achtung: Barzahlungen schließen die Steuerermäßigung aus.
  • Es muss sich um so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen handeln. Zu diesen haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z.B.:
    • die Pflege, Versorgung und Betreuung von Personen,
    • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
    • die Reinigung der Wohnung,
    • die Begleitung bei Einkäufen, Arztbesuchen sowie kleinere Botengänge, soweit sie im Rahmen der genannten Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden.

Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Kosten für Materialien (Stützstrümpfe usw.) oder Gebrauchsgegenstände (Pflegebetten, Rollator usw.).

Achtung: Eine Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht schon an anderer Stelle in der Einkommensteuer zu berücksichtigen bzw. die Aufwendungen nicht schon durch die Inanspruchnahme von Pauschbeträgen abgegolten sind. Im Zweifel fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Beispiel: Für die Pflege des 84-jährigen Anton Müller wurden im Jahr 7.500 € fällig. Davon wurden 5.400 € von der Pflegeversicherung übernommen. Da Anton Müller jedoch nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt, wurden die restlichen 2.100 € von seinem Sohn Peter Müller gezahlt. Die Rechnung des Pflegedienstes wurde auf den Sohn Peter Müller ausgestellt.

Wegen der eigenen Einkünfte von Peter Müller überschreiten die Aufwendungen nicht die zumutbare Belastung. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in Betracht.

Unter den genannten Voraussetzungen können diese Aufwendungen in der Einkommenssteuererklärung des Sohnes in folgender Höhe berücksichtigt werden:

 

Aufwendungen für Pflege und Betreuung

7.500 €
 

Leistungen der Pflegeversicherung

-5.400 €
 

selbstgetragene Aufwendungen für Pflege und Betreuung

2.100 €
 

davon 20% sind direkt von der Steuerzahlung abziehbar

420 €

Da der Höchstbetrag von 4.000 € nicht überschritten wird, ist der gesamte Betrag von 420 € abziehbar.

Hinweis: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird nicht auf die Pflegekosten angerechnet!

Die Erarbeitung des Merkblatts erfolgt mit großer Sorgfalt. Eine Haftung kann hierfür jedoch nicht übernommen werden.

(Merkblatt Pflegekosten 2017-03/12 Stand 22.03.2012 Seite 1)

ABC-Pflegeversorgungszentrum Wuppertal

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